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Katastrophenschutz

Katastrophenschutz ist eine staatliche Aufgabe. Die Katastrophenschutzbehörden koordinieren bei Einsätzen die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte.

In Bayern gibt es grundsätzlich keine speziellen organisierten Katastrophenschutzeinheiten oder Katastrophenschutzeinsatzkräfte in einer festen Struktur wie etwa bei der Bundeswehr, der Polizei, der Bundespolizei (BP) und dem Technischen Hilfswerk (THW).

Die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden:

1. Vorbereitende Maßnahmen:

  • Planungen 
    • Alarmierungsplanung im Brand- und Katastrophenschutz
    • Allgemeine Katastrophenschutzplanung 
    • Katastrophenschutz-Sonderpläne für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem
    • Gefahrenpotenzial
  • Regelungen 
    • Regelung der Einsatzleitung und Führung bei Katastrophen und Großschadenereignissen 
    • Aus- und Fortbildung
  • Übungen

 
2. Krisenmanagement:

  • Gesamt-Einsatzleitung
  • Koordination der Einsatzkräfte und beteiligten Behörden
  • Anforderung externer Ressourcen/Einsatzkräfte

Über eine gesetzlich festgelegte Katastrophenhilfspflicht (Art. 7 BayKSG) können die Katastrophenschutzbehörden flexibel auf das Potenzial der folgenden Stellen und Organisationen zugreifen, auch wenn diese ihren Sitz oder Standort nicht im Zuständigkeitsgebiet der betroffenen Katastrophenschutzbehörde haben:

  • Behörden und Dienststellen des Freistaates Bayern
  • Gemeinden, Landkreise und Bezirke
  • sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Feuerwehren
  • freiwillige Hilfsorganisationen
  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege

Auch Privatpersonen können in bestimmten Fällen zur Katastrophenabwehr herangezogenen werden (Art. 9 BayKSG), ferner nach bundesrechtlichen Hilfeleistungsregelungen das THW und nach den Grundsätzen der Amtshilfe die Bundespolizei und die Bundeswehr sowie ggf. auch Potenziale anderer Länder.

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